Herbert H. Schuch: „Cärber Marck versus Burg Friedberg“

Wetterauer Zeitung, 26.4. 2007

»„Cärber Marck versus Burg Friedberg“«

 

„Cärber Marck versus Burg Friedberg, ein Rechtsstreit im 17./18. Jahrhundert“

von Reinhard Schartl

 

Zum letzten Vortrag des Winterhalbjahres 2006/2007 hatte der Friedberger Geschichtsverein den Karbener Lokalhistoriker Herbert H. Schuch zu Gast, der unter dem Titel „Cärber Marck versus Burg Friedberg, ein Rechtsstreit im 17./18. Jahrhundert“ über die Auseinandersetzungen zwischen einigen Dörfern des ehemaligen Freigerichts Kaichen und der Burg Friedberg in der frühen Neuzeit berichtete. Die Gemeinden Groß-Karben, Klein-Karben, Kaichen und Burggräfenrode hatten sich im Mittelalter wegen der gemeinsamen Nutzung des zwischen diesen Dörfern liegenden Waldes zu einer Markgenossenschaft, der Kärber Mark zusammengeschlossen. Die Verwaltung der Mark erledigten ein Märkermeister und das Märkerding als Versammlung und Gericht der Märker. Außer Kaichen gehörten jedenfalls die beiden Karben zur zunächst reichsunmittelbaren Grafschaft Kaichen, dem sogenannten Freigericht. 1467 und nochmals 1475 trug Kaiser Friedrich III. das Freigericht der Burg Friedberg zu Lehen mit dem Recht zur Steuererhebung auf, was auch den vierten Ort der Kärber Mark, Burggräfenrode, betraf. Seitdem setzte die Burg die bis dahin von den Gemeinden gewählten Dorfgrefen ein, die damit – so Schuch – burgfriedbergische „Beamte“ wurden. Die Burg erhöhte in den Folgejahren die Lasten der Dörfer teilweise drastisch und führte neue Abgaben ein. Gegen die Drangsalierungen durch die burgfriedbergischen Adligen begehrten die Kärber auf. Etwa 1670 gründeten sie die Kärber Mark erneut, erklärten sich wieder für reichsunmittelbar und sagten den Friedbergern förmlich den Gehorsam auf. Sogar eines eigenen Siegels bedienten sie sich. Fast 33 Jahre hindurch widersetzten sich die Märker den Forderungen der Burg, was diese wiederum nicht hinnehmen wollte. Daraus resultierten Rechtsstreitigkeiten zwischen Mark und Burg, die vor den beiden höchsten Gerichten des Alten Reiches, dem seit 1683 in Wetzlar residierenden Reichskammergericht und dem Reichshofrat in Wien, ausgetragen wurden. In einem Prozess vor dem Reichskammergericht hatte die Kärber Mark 1709 ein obsiegendes Urteil erstritten. Zu den personellen Verflechtungen wies Schuch darauf hin, dass der von der Burg eingesetzte Märkermeister Freiherr Franz Adolf Dietrich von Ingelheim seit 1698 zugleich Kammergerichtspräsident in Wetzlar war. Die Burg und ihre Beamten in den Dörfern versuchten, die Vollziehung des Urteils von 1709 zu verhindern. Der Mainzer Erzbischof Lothar Franz von Schönborn, Reichserzkanzler und Kurfürst, ein enger Verwandter des Märkermeisters Freiherr von Ingelheim, verlegte im Dezember 1710 eine bis zu 300 Mann starke Militäreinheit in die Mark, um die von den Kärbern seit der Urteilsverkündung einbehaltenen Abgaben an die Burg einzutreiben. Diese zahlten unter dem Eindruck der Besatzung, als sie aber Vorbehalte wegen der Rechtmäßigkeit der Aktion in der Burg vorbringen wurden, wurden sie hinausgeworfen und in Arrest gesetzt. Der Märkermeister trug den Märkern schließlich einen Vergleich an, den diese aber als „das Kayserl. Allergerechteste Urteil nicht wenig verkleinernd“ zurückwiesen. Im Jahre 1711 kam es zu einem erneuten Rechtsstreit der „Freyen Reichs-Marck Carben“ gegen die „Kayserlich-Freye-Reichsburg Friedberg“ vor dem Reichhofrat, über den eine vom Referenten im Stadtarchiv Karben vorgefundene Abschrift der Klageschrift einigen Aufschluss gibt. Die Mark beschwerte sich darin durch ihren Prozessvertreter, den Frankfurter Anwalt Heinrich Ludwig Bein, in 21 Klagepunkten über die aus ihrer Sicht ungerechtfertigen Übergriffe der Burgadligen. Dieses Dokument stellt die soziokulturellen und sozioökonomischen Verhältnisse seiner Zeit vor allem aus der Perspektive der Untertanen „von unten“ dar, wie Schuch hervorhob. Er schilderte im Hauptteil seines Vortrages die 21 „Gravamina“, wobei es nicht nur um die übermäßige Erhebung von Abgaben ging. Die Märker verlangten beispielsweise auch, dass die Burg das alte Markbuch, in das das Recht der Mark und ihre Weistümer eingetragen waren, zurückgebe, die freie Wahl des Märkermeisters zulasse und sich aus der Entscheidung der Markstreitigkeiten heraushalte. Weiterhin beanstandeten die Kläger, dass sie in der Nutzung der Markwaldungen, der Weiden, der Fischerei in der Nidda, des Krebswassers zu Kaichen und in der Schäferei beeinträchtigt würden. Eine andere Beschwerde ging dahin, dass die Burg die Kalkbrennerei zugelassen habe, was durch den ernormen Holzverbrauch zur fast völligen Zerstörung des Oberwaldes (bei Kaichen) geführt habe. Zudem habe die Burg die der Mark angrenzenden Untertanen, vor allem die Rendeler veranlasst, die Märkerbediensteten zu verunglimpfen und im Markwald junge Bäume abzuhauen, wofür sie exemplarisch zu bestrafen und zur Wiedergutmachung der angerichteten Schadens herzuziehen seien. Erwähnenswert ist ferner ein Klagepunkt, wonach sowohl die Burg als auch die Herren von Karben die Ansiedelung von Juden in den Markdörfern zugelassen hätten, was der Burg das Schutzgeld der Juden einbrachte. Ohne Zutun der Mark habe die Burg den Juden ein Feld für die Einrichtung eines Friedhofes verkauft. Die Karbener beanspruchten das Kaufgeld und verlangten, „dass den Juden angesagt werden soll, sich aus der Mark zu machen“. Der weitere Verlauf des Prozesses und sein Ausgang bleiben unklar. Schuch fand zwar in der Sammlung „Merkwürdiger Reichshofraths-Conclusa“ des Staatsrechtlers Johann Jakob Moser aus dem 18. Jahrhundert einen Bericht über einen durch Entscheidung des Reichshofrats vom 17. Juli 1719 von der Burg gegen die Kärber Mark gewonnenen Prozess, jedoch bezog sich das Conclusum auf eine Klage der Burg und damit wahrscheinlich auf einen weiteren Prozess zwischen den Kontrahenden. Abschließend bewertete der Referent das Verhalten der Markdörfer in den erst 1790 beigelegten Auseinandersetzungen als keineswegs revolutionierendes oder rebellierendes Denken und Handeln, wie die Burg dies gesehen hatte, sondern als ein die Obrigkeit nicht diskriminierendes oder gefährdendes Ansinnen.
Reinhard Schartl

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